Corporate Governance Erklärung 2009

Erklärung nach § 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der United Internet AG

Im Jahr 2001 hat die Deutsche Bundesregierung eine Regierungskommission mit der Entwicklung eines Deutschen Corporate Governance Kodex beauftragt. Dieser Kodex wurde am 26. Februar 2002 vorgestellt. Am 6. Juni 2008 wurde die siebte Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex fertig gestellt und am 8. August 2008 durch das Bundesministerium der Justiz im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Der Kodex enthält drei Arten von Standards:

  • Vorschriften, die geltende deutsche Gesetzesnormen beschreiben,
  • Empfehlungen,
  • Anregungen.

Die Vorschriften sind von deutschen Unternehmen zwingend anzuwenden. Zu den Empfehlungen müssen börsennotierte Unternehmen gemäß § 161 des deutschen Aktiengesetzes jährlich eine Erklärung zu deren Beachtung veröffentlichen. Von Anregungen können die Unternehmen ohne Erklärungspflicht abweichen.

Die in den Statuten (u. a. in Satzung und Geschäftsordnungen) festgeschriebenen Corporate Governance Grundsätze der United Internet AG und damit auch unser jetziges und voraussichtlich auch künftiges Verhalten entspricht den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 bis auf folgende Ausnahmen:

  • Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen (KODEX-ZIFFER 3.8)

    Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, in Haftpflichtversicherungen, die ein Unternehmen für seine Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder abschließt (sog. Directors and Officers Liability Insurances – D&O) einen angemessenen Selbstbehalt vorzusehen.

    Die D&O-Versicherung der United Internet AG hat keinen Selbstbehalt. United Internet plant keine Änderung der aktuellen D&O-Versicherungsverträge.

  • Ausschüsse (KODEX-ZIFFER 5.3)

    Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten soll, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements, der Compliance, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt darüber hinaus, dass der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bildet, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt.

    Der Aufsichtsrat der United Internet AG besteht zurzeit aus drei Mitglieder: Die Mitglieder befassen sich in ihrer Gesamtheit – neben ihren sonstigen Pflichten – auch mit den genannten Themen. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates sieht vor, Ausschüsse erst bei mehr als 3 Aufsichtsratsmitgliedern einzurichten.

  • Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Kodex-Ziffer 5.4.6)

    Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt werden.

    Solange der Aufsichtsrat aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse gebildet werden, berücksichtigt United Internet nur den Vorsitz des Aufsichtsrates gesondert.

  • Veröffentlichung der Berichte (KODEX-ZIFFER 7.1.2)

    Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass die Zwischenberichte binnen 45 Tage nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein sollen

    United Internet hat ihre Zwischenberichte im Geschäftsjahr 2009 innerhalb des vom Deutsche Corporate Governance Kodex empfohlenen Zeitraums veröffentlicht. Der Halbjahresfinanzbericht 2010 wird - wie bereits vorab im Finanzkalender 2010 angekündigt - aus organisatorischen, innerbetrieblichen Gründen erst am 27. August 2010 veröffentlicht.

Montabaur, im März 2009

Für den Vorstand
Ralph Dommermuth

Für den Aufsichtsrat
Kurt Dobitsch